{"id":376,"date":"2019-02-01T11:25:16","date_gmt":"2019-02-01T11:25:16","guid":{"rendered":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/?page_id=376"},"modified":"2019-04-17T07:06:26","modified_gmt":"2019-04-17T07:06:26","slug":"top-beitraege","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/?page_id=376","title":{"rendered":"TOP Beitr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<h3><span style=\"color: #000080;\"><strong>2. B\u00fcrgerbegehren eingereicht<\/strong><\/span><\/h3>\n<p>Heute um 11:00 Uhr wurde Herrn B\u00fcrgermeister Zenth \u00a0<strong>das &#8222;B\u00fcrgerbegehren gegen das geplante Baugebiet Wehr\u00e4cker II\u201c <\/strong>durch die zwei Vertrauenspersonen Dr Michael Gro\u00df und Regina Gro\u00df und durch Yvonne Debold-Graf eingereicht.<\/p>\n<p>Es wurden <strong>424 Unterschriften<\/strong> \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>Notwendig f\u00fcr das geforderte Quorum von 7 % der wahlberechtigten B\u00fcrgern w\u00e4re ein Anzahl von 261 Unterschriften gewesen. Wie auch beim ersten B\u00fcrgerbegehren wurde diese Anzahl deutlich \u00fcberschritten. Der Wunsch, dass dieses Baugebiet <strong>nicht<\/strong> realisiert wird, ist in der Bev\u00f6lkerung nach wie vor ungebrochen. Die Forderung, im Zweifelsfalle das Thema durch einen B\u00fcrgerentscheid zu kl\u00e4ren, besteht ebenfalls nach wie vor. Die Gr\u00fcnde gegen dieses Baugebiet sind dem Gemeinderat und der Verwaltung durch das erste B\u00fcrgerbegehren hinreichend bekannt.<!--more--><\/p>\n<p>Das nun eingereichte B\u00fcrgerbegehren <strong>fordert, dass f\u00fcr das Gebiet Wehr\u00e4cker II kein Bebauungsplan aufgestellt wird und der diesbez\u00fcgliche Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates vom 22.1.2019 aufgehoben wird.<\/strong> Es handelt sich dieses mal um ein sogenanntes kassierendes B\u00fcrgerbegehren mit der rechtlichen Folge, dass ab Einreichung des B\u00fcrgerbegehrens\u00a0eine gesetzliche Schutzwirkung f\u00fcr die Ziele des B\u00fcrgerbegehrens eintritt. D.h. dass ab dann bis zum B\u00fcrgerentscheid keine dem Begehren entgegenstehenden Ma\u00dfnahmen von der Gemeindeverwaltung mehr getroffen werden d\u00fcrfen. Mit dieser Schutzwirkung soll verhindert werden dass, durch die Schaffung von vollendeten Tatsachen (z.B. Satzungsbeschluss einer Bauleitplanung, Vertragsabschl\u00fcsse, etc.) B\u00fcrgerbegehren ausgehebelt werden .<\/p>\n<p><strong>Das zweite B\u00fcrgerbegehren wurde notwendig,<\/strong> da das Widerspruchverfahren wegen der Nichtanerkennung des ersten B\u00fcrgerbegehrens, was sich gegen das Fassen eines Aufstellungsbeschlusses f\u00fcr das Baugebiet Wehr\u00e4cker II richtete, noch andauert und die Wiederspurchsfrist gegen den am 22.1.2019 gefassten Aufstellungsbeschluss am 22.4.2019 endet.<\/p>\n\n\n<h2>Widerspruch zum Bescheid \u00fcber die Unzul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens<\/h2>\n\n\n<p><strong>Widerspruch gegen den Bescheid der Gemeinde Abstatt vom 25.4.2019 <\/strong><strong>zur Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens gegen das geplante Baugebiet \u201eWehr\u00e4cker II\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Sehr geehrter Herr Bauer,<\/p>\n<p>gegen den auf den 25.3.2019 datierten, tats\u00e4chlich aber erst am 30.3.2019 zugestellten widerspruchs-f\u00e4higen Bescheid der Gemeinde Abstatt (<u>Anlage 1<\/u>), mit dem das am 14.1.2019 bei der Gemeinde Abstatt eingereichte B\u00fcrgerbegehren gegen das geplante Baugebiet \u201eWehr\u00e4cker II\u201c als unzul\u00e4ssig abgewiesen wurde, legen wir hiermit form- und fristgerecht Widerspruch ein. Wir tun dies in unserer Eigenschaft als Unterzeichner\/innen des genannten B\u00fcrgerbegehrens, im \u00dcbrigen sind wir auch Vertrauenspersonen des B\u00fcrgerbegehrens.<\/p>\n<p><strong>Wir beantragen, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, in dem das B\u00fcrgerbegehren f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und die Gemeinde Abstatt zur Durchf\u00fchrung des B\u00fcrgerentscheids verpflichtet wird. <\/strong><!--more--><\/p>\n<p><strong>Wir beantragen weiterhin, die Gemeinde Abstatt zu verpflichten, die Anh\u00f6rung der Vertrauens-personen des B\u00fcrgerbegehrens im Gemeinderat zu wiederholen, da diese nicht ordnungsgem\u00e4\u00df stattgefunden hat.&nbsp; <\/strong><\/p>\n<p><strong>Begr\u00fcndung<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><strong> Sachverhalt<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Am 14.1.2019 wurde bei der Gemeinde Abstatt ein B\u00fcrgerbegehren eingereicht mit der Zielrichtung, einen B\u00fcrgerentscheid zu folgender Fragestellung durchzuf\u00fchren: <em>\u201eSind Sie daf\u00fcr, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans f\u00fcr das Gebiet \u201eWehr\u00e4cker II\u201c (Flurst\u00fccke 1668, 1669\/1, 1669, 1670 und 1671) unterbleibt?\u201c <\/em><u>(Anlage 2)<\/u><em>. <\/em>Das B\u00fcrgerbegehren richtete sich nicht gegen einen Gemeinderatsbeschluss, war also ein sog. \u201einitiierendes\u201c B\u00fcrgerbegehren, da der Gemeinderat zu diesem Zeitpunkt noch keinen einleitenden Verfahrensbeschluss zur Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans gefasst hatte.<\/p>\n<p>Obschon das B\u00fcrgerbegehren bereits eingereicht und dem Gemeinderat bekannt war, fasste der Gemeinderat in der darauf folgenden Woche, am 22.1.2019, einen einleitenden Verfahrensbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans f\u00fcr das fragliche Gebiet (Aufstellungsbeschluss). Dies war unstrittig rechtlich m\u00f6glich, da die in \u00a7 21 Absatz 4 Satz 2 GemO definierte Sperrwirkung eines B\u00fcrgerbegehrens gegen ihm zuwider laufende Entscheidungen oder deren Vollzug nicht bereits mit dessen Einreichung, sondern erst mit der Feststellung der Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens einsetzt. Die politische Fragw\u00fcrdigkeit eines solchen Handelns steht bei einer rein rechtlichen W\u00fcrdigung, die allein hier vorzunehmen ist, nicht zur Debatte.<\/p>\n<p>Am 12.3.2019 erkl\u00e4rte der Gemeinderat das am 14.1.2019 B\u00fcrgerbegehren dann f\u00fcr unzul\u00e4ssig mit der Begr\u00fcndung, das B\u00fcrgerbegehren sei durch den Gemeinderatsbeschluss vom 22.1.2019 (Aufstellungs-beschluss) \u201e\u00fcberholt\u201c. Weiterhin wurde behauptet, das B\u00fcrgerbegehren h\u00e4tte einen Kostendeckungs-vorschlag \u00fcber zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Planungskosten erbringen m\u00fcssen und sei auch deshalb unzul\u00e4ssig. Das Unterschriftenformular enthielt bez\u00fcglich eines Kostendeckungs-vorschlags den Vermerk: <em>\u201eIst hier nicht erforderlich, weil durch den Verzicht auf die Aufstellung eines Bebauungsplans keine Kosten entstehen.\u201c<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><strong> Rechtliche W\u00fcrdigung: <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Kann ein initiierendes B\u00fcrgerbegehren beliebig ausgehebelt werden?<\/strong><\/p>\n<p>In der Rechtsliteratur \u2013 die umfassendste und sorgf\u00e4ltigste Er\u00f6rterung dazu bietet die 2016 bei Duncker &amp; Humblot erschienene einschl\u00e4gige Dissertation von Clara Volkert <em>Plebiszite \u00fcber Bauleit-pl\u00e4ne<\/em> \u2013 ist v\u00f6llig unumstritten, dass initiierende B\u00fcrgerbegehren gegen die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans m\u00f6glich und zul\u00e4ssig sind. Im vorliegenden Fall ist auch unstrittig, dass es sich um ein initiierendes B\u00fcrgerbegehren handelt, weil das B\u00fcrgerbegehren mit s\u00e4mtlichen Unterschriften bereits eingereicht wurde, bevor ein Gemeinderatsbeschluss gefasst wurde. Es wurden keine Unterschriften \u201eauf Vorrat\u201c gesammelt, um erst nach einem eventuellen Gemeinde-ratsbeschluss eingereicht zu werden.<\/p>\n<p><strong>Die zur Diskussion stehende und auch von der Kommunalaufsicht zu er\u00f6rternde Frage ist deshalb lediglich, ob im Prinzip jedes beliebige initiierende B\u00fcrgerbegehren dadurch ausgehebelt werden kann, dass der Gemeinderat nach dessen Einreichung das Gegenteil beschlie\u00dft und dann das B\u00fcrgerbegehren als \u201e\u00fcberholt\u201c und deshalb \u201eunzul\u00e4ssig\u201c schubladisiert. <\/strong>W\u00e4re dies so, dann w\u00e4ren initiierende B\u00fcrgerbegehren nicht mehr als unverbindliche Bittgesuche, denen ein Gemeinderat nach Belieben entsprechen k\u00f6nnte oder auch nicht. Es l\u00e4sst sich leicht aufzeigen, dass dies weder dem Willen des Gesetzgebers bei der Etablierung des Instruments B\u00fcrgerbegehren entsprach, noch der etablierten Rechtspraxis, noch der st\u00e4ndigen Rechtsprechung. Hier sind B\u00fcrgerbegehren \u2013 gleich ob initiierend oder kassierend \u2013 Instrumente, die auch gegen den politischen Willen eines Gemeinderats einen B\u00fcrgerentscheid herbeif\u00fchren k\u00f6nnen und sollen. Dies unterlaufen zu wollen, ist ein rechtsmiss-br\u00e4uchlicher Umgang mit B\u00fcrgerbegehren.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg hat in einem in dieser Hinsicht analogen Fall am 27.6.2011 klar geurteilt (1 S 1509\/11): <em>\u201eEin Aufstellungsbeschluss h\u00e4tte in der vorliegenden Kon-stellation eines bei Einreichung zul\u00e4ssigen initiierenden B\u00fcrgerbegehrens nicht zur Folge, dass dieses B\u00fcrgerbegehren nachtr\u00e4glich unzul\u00e4ssig w\u00fcrde und ein B\u00fcrgerentscheid nicht mehr m\u00f6glich w\u00e4re. Durch den Aufstellungsbeschluss w\u00fcrden keine unumkehrbaren Fakten geschaffen. Er w\u00fcrde, falls die B\u00fcrgerschaft sich im B\u00fcrgerentscheid daf\u00fcr ausspricht, \u2026 gegenstandslos und k\u00f6nnte vom Gemeinderat wieder aufgehoben werden.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Das Kriterium, ob ein bereits eingereichtes B\u00fcrgerbegehren durch einen nachtr\u00e4glich, noch vor Eintritt der Sperrwirkung des B\u00fcrgerbegehrens gefassten Gemeinderatsbeschluss faktisch annulliert werden kann, ist also, ob durch den Gemeinderatsbeschluss bereits unumkehrbare Fakten geschaffen wurden. Das ist aber vorliegend definitiv nicht der Fall, denn die Gemeinde \u2013 so der VGH Baden-W\u00fcrttemberg weiter in seinem Urteil vom 27.6.2011 \u2013<em> \u201eist grunds\u00e4tzlich nicht gehindert, ihre Planungsabsicht zu \u00e4ndern und etwa von einer Bauleitplanung Abstand zu nehmen. Ebenso wenig ist sie verpflichtet, ein einmal begonnenes Planaufstellungsverfahren zu Ende zu f\u00fchren\u201c<\/em>.<\/p>\n<p>Die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Baden-W\u00fcrttemberg manifestiert sich z.B. auch bereits in seinem Urteil vom 14.11.1983 (1 S 1204\/83) bei einem im Vollzug noch wesentlich weiter fortgeschrittenen Fall: &nbsp;\u201e<em>Kann bei fortgeschrittener Verwirklichung der baulichen Ma\u00dfnahme ein Gemeinderatsbeschluss zur Verhinderung dieses Vorhabens noch zul\u00e4ssigerweise gefasst werden, so wird auch einem entsprechenden B\u00fcrgerentscheid nicht der Fortschritt der Bauarbeiten entgegen gehalten werden k\u00f6nnen. Entsprechendes muss f\u00fcr das B\u00fcrgerbegehren gelten. Dabei kommt es nicht entscheidend auf den Wortlaut der Fragestellung an, sondern auf dessen Sinn; hier soll die Stadthalle verhindert werden, mag auch im Zeitpunkt des Einreichens des B\u00fcrgerbegehrens angesichts der damals bestehenden Planung noch von \u201aBau\u2018 der Stadthalle gesprochen worden sein. Dass das B\u00fcrgerbegehren in diesem Sinn zu verstehen ist, ergibt sich auch aus der Begr\u00fcndung\u2026 Ein im jetzigen Zeitpunkt gefasster, insoweit mit dem Begehren korrespondierender Gemeinderatsbeschluss w\u00e4re auch jetzt noch rechtlich zul\u00e4ssig, mag er auch derzeit nicht einleuchten. \u2026 (Es) kann demnach den Unterzeichnern des B\u00fcrgerbegehrens derzeit nicht entgegengehalten werden, der Rohbau sei bereits nahezu vollst\u00e4ndig errichtet. Ein B\u00fcrgerentscheid k\u00f6nnte n\u00e4mlich noch durchgef\u00fchrt werden, bevor die Stadthalle fertiggestellt bzw. in Dienst gestellt wird.\u201c<\/em><\/p>\n<p><strong>Der Aushebelung eines eingereichten B\u00fcrgerbegehrens durch nachtr\u00e4gliche Gemeinderatsbe-schl\u00fcsse vor Eintritt einer Sperrwirkung ist somit immer dann ein rechtlicher Riegel vorgeschoben, wenn der Zielrichtung des B\u00fcrgerbegehrens auch noch danach entsprochen werden k\u00f6nnte und noch keine unumkehrbaren Tatsachen geschaffen sind. Das ist hier zweifelsohne gegeben. <\/strong><\/p>\n<p>Denn ausweislich der Frageformulierung und der Begr\u00fcndung des vorliegenden B\u00fcrgerbegehrens ist es dessen Zielrichtung, dass kein Bebauungsplan f\u00fcr das Gebiet \u201eWehr\u00e4cker II\u201c aufgestellt werden soll, \u201eweil wir die gegenw\u00e4rtige Nutzung beibehalten wollen\u201c. Das B\u00fcrgerbegehren ist also nicht lediglich darauf gerichtet \u2013 wie im widerspruchsf\u00e4higen Bescheid der Gemeinde Abstatt in irref\u00fchrender Weise behauptet wird \u2013 \u201edass ein Aufstellungs<em>beschluss<\/em> f\u00fcr den Bebauungsplan nicht gefasst wird\u201c. Die Zielrichtung des B\u00fcrgerbegehrens ist vielmehr weitergehender, n\u00e4mlich dass die Aufstellung eines Bebauungsplans an sich unterbleibt. Der einleitende Verfahrungsbeschluss des Gemeinderats zur Aufstellung ist aber noch nicht die Aufstellung selbst, sondern lediglich die Einleitung eines Verfahrens. Dieses kann nach wie vor \u2013 egal ob durch einen erneuten Gemeinderatsbeschluss oder durch B\u00fcrger-entscheid \u2013 gestoppt werden. Deshalb ist das eingereichte B\u00fcrgerbegehren gem\u00e4\u00df der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W\u00fcrttemberg nach wie vor zul\u00e4ssig und zuzu-lassen.<\/p>\n<p>Der widerspruchsf\u00e4hige Bescheid der Gemeinde Abstatt vers\u00e4umt es auch, sich mit dem Wortlaut der Gemeindeordnung zum Eintritt der Sperrwirkung eines B\u00fcrgerbegehrens auseinanderzusetzen (\u00a7 21 Absatz 4 Satz 2). Demnach bezieht sich die Sperrwirkung darauf, dass <em>\u201edie Gemeindeorgane bis zur Durchf\u00fchrung des B\u00fcrgerentscheids keine dem B\u00fcrgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen oder <strong>vollziehen<\/strong>\u201c<\/em> d\u00fcrfen. Diese Unterscheidung zwischen Beschluss und Vollzug macht \u00fcber-haupt nur dann Sinn, wenn unterstellt wird, dass bereits getroffene Beschl\u00fcsse in ihrem Vollzug durch ein B\u00fcrgerbegehren gehemmt werden k\u00f6nnen. Zwar war es im vorliegenden Fall rechtlich noch zul\u00e4ssig, vor Eintritt der Sperrwirkung des B\u00fcrgerbegehrens einen verfahrenseinleitenden Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zu fassen, der <strong>Vollzug<\/strong> dieses Beschlusses ist aber bis zum B\u00fcrgerentscheid blockiert, sobald die Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens festgestellt wird. Und dieses B\u00fcrgerbegehren ist, wie oben dargelegt, zul\u00e4ssig und durch den Aufstellungsbeschluss nicht \u201e\u00fcber-holt\u201c. &nbsp;<\/p>\n<p><strong>III. Rechtliche W\u00fcrdigung: Zur Notwendigkeit eines Kostendeckungsvorschlags<\/strong><\/p>\n<p>Die einschl\u00e4gigen Rechtskommentare sind hierzu eindeutig: <em>\u201eVerursacht das B\u00fcrgerbegehren keine Kosten, ist kein Deckungsvorschlag erforderlich\u201c<\/em> (Aker\/Hafner\/Notheis, Gemeindeordnung Gemeinde-haushaltsverordnung Baden-W\u00fcrttemberg, S. 277). <em>\u201eEntstehen durch die durch das B\u00fcrgerbegehren beantragte Ma\u00dfnahme keine oder keine nennenswerten Kosten \u2026 braucht kein Finanzierungsvorschlag gemacht werden\u201c<\/em> (Kunze\/Bronner\/Katz, Gemeindeordnung f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg). Die durch das vorliegende B\u00fcrgerbegehren beantragte Ma\u00dfnahme ist ein Planungsverzicht. Im einem analogen Fall hat dazu der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg in einem Urteil vom 27.6.2011 festgestellt (1 S 1509\/11): <em>\u201eEin Vorschlag f\u00fcr die Deckung der Kosten war hier entbehrlich, da mit dem B\u00fcrgerbegehren ein Planungsverzicht begehrt wird.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Aufgrund einer Anfrage der Vertrauenspersonen nach \u00a7 21 Absatz 3 Satz 5 GemO an den B\u00fcrgermeister von Abstatt unmittelbar vor Beginn der Unterschriftensammlung f\u00fcr das B\u00fcrgerbegehren hat der B\u00fcrgermeister den Vertrauenspersonen mitgeteilt: <em>\u201eWir gehen derzeit davon aus, dass durch Planungen und Gutachten f\u00fcr den Bebauungsplan Wehr\u00e4cker II ca. 40.000 Euro an Kosten entstehen.\u201c<\/em> Diese Planungskosten sind definitiv nicht durch das B\u00fcrgerbegehren verursacht, denn dieses fordert ja nicht Planung, sondern Planungsverzicht. Deshalb braucht das B\u00fcrgerbegehren f\u00fcr diese Kosten auch keinen Refinanzierungsvorschlag unterbreiten, erst recht nicht f\u00fcr bereits in der Vergangenheit entstandene Kosten, wie im widerspruchsf\u00e4higen Bescheid der Gemeinde Abstatt rechtsirrt\u00fcmlich gefordert wird.<\/p>\n<p>Sofern Planungskosten noch nicht entstanden sind, w\u00fcrden sie durch die vom B\u00fcrgergehren beantragte Ma\u00dfnahme eingespart, insofern zielt das B\u00fcrgerbegehren auf Einsparungen. Sofern Kosten bereits in der Vergangenheit entstanden sind (die vom B\u00fcrgermeister im \u00dcbrigen niemals konkret beziffert wurden, obwohl er nach \u00a7 21 Absatz 3 Satz 5 zur Auskunft verpflichtet ist und um Auskunft gebeten wurde), sollten sie im jeweils geltenden Haushaltsplan der Gemeinde bereits eingeplant und gedeckt gewesen sein. Deshalb ist f\u00fcr bereits entstandene Kosten prinzipiell kein Deckungsvorschlag erforderlich.<\/p>\n<p>Die d\u00fcrren Ausf\u00fchrungen im widerspruchsf\u00e4higen Bescheid der Gemeinde Abstatt zum hier angeblich notwendigen Kostendeckungsvorschlag offenbaren eine erschreckende Unkenntnis der dazu relevanten Rechtsliteratur und Rechtsprechung.&nbsp; &nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><strong> Zusammenfassung zur Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die beiden im widerspruchsf\u00e4higen Bescheid der Gemeinde Abstatt genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine angeb-liche Unzul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens sind nicht haltbar. Andere Gr\u00fcnde f\u00fcr eine eventuelle Unzu-l\u00e4ssigkeit sind nicht erkennbar und wurden auch nie benannt. Das B\u00fcrgerbegehren ist deshalb zul\u00e4ssig.&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><strong> M\u00e4ngel bei der Durchf\u00fchrung der gesetzlich vorgeschriebenen Anh\u00f6rung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die im widerspruchsf\u00e4higen Bescheid genannte Anh\u00f6rung der Vertrauenspersonen am 19.2.2019 im Gemeinderat, die gesetzlich vorgeschrieben ist (\u00a7 21 Absatz 4 Satz 1 GemO), wurde nicht ordnungs-gem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt. Zun\u00e4chst einmal haben wir als Vertrauenspersonen keine Einladung zu unserer eigenen Anh\u00f6rung bekommen, wir wurden nicht \u00fcber den Termin informiert. Es war reiner Zufall, dass wir bei dieser Gemeinderatssitzung anwesend waren und spontan etwas sagen konnten.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat zum 1.12.2015 diese Anh\u00f6rung verpflichtend eingef\u00fchrt, um den Vertrauens-personen bestimmte Rechte zu garantieren, die in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs &nbsp;so beschrieben werden (Landtagsdrucksache 15\/7265, S. 19): <em>\u201eZugleich sollen die Rechte der Vertrauenspersonen des B\u00fcrgerbegehrens gest\u00e4rkt werden, indem diese <strong>bei der Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit<\/strong> <strong>des B\u00fcrgerbegehrens<\/strong> vom Gemeinderat angeh\u00f6rt \u2026 werden.\u201c<\/em> Und weiter (S. 36): <em>\u201eEs wird geregelt, dass die Vertrauenspersonen <strong>zur Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens<\/strong> vom Gemeinderat anzuh\u00f6ren sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Gemeinderat <strong>bei der Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit<\/strong> neben der Auffassung der Verwaltung auch die der Vertrauens-personen kennt.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Dazu stellen wir fest: Bei der Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens (12.3.2019) wurde wir nicht angeh\u00f6rt und haben keine Gelegenheit erhalten, unsere Auffassung zur Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens bei einer Anh\u00f6rung im Gemeinderat vorzutragen \u2013 zumal wir \u00fcber die Rechts-auffassung der Gemeindeverwaltung zur Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens zu keinem Zeitpunkt informiert wurden. Wir erhielten auch keine Sitzungsvorlagen im Vorfeld der Gemeinderatssitzung vom 12.3.2015 und diese waren vor der Sitzung auch nirgends \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich. So wurden wir am 12.3.2019 von der Gemeindeverwaltung \u00fcberrascht und vor vollendete Tatsachen gestellt, als diese im Gemeinderat pl\u00f6tzlich die Unzul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens behauptete, ohne irgendeine M\u00f6g-lichkeit, dazu gegen\u00fcber dem Gemeinderat im Sinne einer Anh\u00f6rung Stellung zu nehmen. Bei der Gemeinderatssitzung am 19.2.2019, zu der wir keine Einladung zu einer Anh\u00f6rung erhielten und wo wir uns nur spontan \u00e4u\u00dfern konnten, stand der Punkt \u201eZul\u00e4ssigkeitsentscheidung zum B\u00fcrger-begehren\u201c nicht auf der Tagesordnung. Weder B\u00fcrgermeister noch Gemeinder\u00e4te haben sich am 19.2.2019 zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit ge\u00e4u\u00dfert, und wir hatten nur Gelegenheit, uns zur Zielrichtung des B\u00fcrgerbegehrens zu \u00e4u\u00dfern, nicht jedoch zur Zul\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p>Es steht aufgrund der oben zitierten Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs aus dem Jahr 2015 au\u00dfer Frage, dass die vom Gesetzgeber intendierte Funktion einer Anh\u00f6rung <em>\u201ebei der Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit eines B\u00fcrgerbegehrens\u201c<\/em> hier nicht gegeben war und deshalb erhebliche Formfehler bei der gesetzlichen Anh\u00f6rung zu konstatieren sind. Wurde die Anh\u00f6rung aber nicht ordnungsgem\u00e4\u00df durch-gef\u00fchrt, dann hat dies auch Konsequenzen f\u00fcr die Rechtswirksamkeit der Zulassungsentscheidung zum B\u00fcrgerbegehren, denn nach \u00a7 21 Absatz 4 Satz 1 GemO darf der Gemeinderat die Zul\u00e4ssigkeits-entscheidung erst treffen, nachdem die Vertrauenspersonen ordnungsgem\u00e4\u00df angeh\u00f6rt wurden, was vorliegend nicht erfolgt ist.<\/p>\n<p>Deshalb beantragen wir, die Gemeinde Abstatt zu verpflichten, die Anh\u00f6rung der Vertrauenspersonen im Gemeinderat zu wiederholen, bevor erneut \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens entschieden wird.&nbsp;<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<p>Dr. Michael Gro\u00df&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Michael Haag&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Regina Gro\u00df<\/p>\n<p><\/p>\n<p><\/p>\n\n\n<p>\n\nAktuelle Stellungnahme der Vertrauenspersonen zum Gemeinderatsbeschlu\u00df gegen das B\u00fcrgerbegehren\n\n<\/p>\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.stimme.de\/heilbronn\/nachrichten\/region\/Buergerbegehren-in-Abstatt-fuer-unzulaessig-erklaert;art140897,4167156\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Heilbronner Stimme Artikel \u00fcber die Ablehnung der Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">13.3.2019 Regina Gro\u00df, Pressesprecherin der B\u00fcrgerinitiative &#8222;Wehr\u00e4cker&#8220;<\/p>\n<p>Die B\u00fcrger der BI und die Vertrauenspersonen des B\u00fcrgerbegehrens sind ma\u00dflos entt\u00e4uscht und auch ver\u00e4rgert \u00fcber das intransparente Vorgehen und den politisch fragw\u00fcrdigen Umgang mit dem Willen von mehr als 700 B\u00fcrgern der Gemeinde Abstatt. Es herrscht v\u00f6lliges Unterst\u00e4ndnis \u00fcber die Ablehnung der Zul\u00e4ssigkeit, wie in der Gemeinderatsitzung vom 12.3.2019 beschlossen. Es wurden zwei Ablehnungsgr\u00fcnde aufgef\u00fchrt:<!--more--><\/p>\n<p><\/p>\n\n\n<\/p>\n<p>In der Beschlussvorlage zur Gemeinderatssitzung am 12.3.2019 wird die Meinung vertreten, das am 14.1.2019 eingereichte B\u00fcrgerbegehren sei \u201enicht zul\u00e4ssig \u2026, da der Aufstellungsbeschluss bereits am 22. Januar 2019 in der Gemeinderatssitzung gefasst und anschlie\u00dfend bekanntgemacht wurde\u201c, damit sei das B\u00fcrgerbegehren \u201e\u00fcberholt und kann nicht mehr Gegenstand eines B\u00fcrgerentscheids sei\u201c.<br \/><strong>F\u00fcr Nichtjuristen, aber mit gesundem Menschenverstand<br \/>ausgestatteten B\u00fcrgern muss diese Begr\u00fcndung wie<br \/>pure Ironie erscheinen.<\/strong><br \/>Herr Dr. Wunder Landesvorsitzender von \u201eMehr Demokratie e.V. \u201e Landesverband Baden-W\u00fcrttemberg teilte dem B\u00fcrgermeister und allen Gemeinder\u00e4ten am Vortag der Gemeinderatsitzung in seiner rechtlichten Stellungnahme dazu mit: \u201eDiese Position ist eindeutig und ohne jeden Zweifel rechtsirrt\u00fcmlich. Das B\u00fcrgerbegehren ist nicht \u201e\u00fcberholt\u201c und \u201eunzul\u00e4ssig\u201c allein dadurch, dass der Gemeinderat nach seiner Einreichung einen Beschluss gefasst hat, der der Zielrichtung des B\u00fcrgerbegehrens widerspricht.<br \/>Eine solche Position h\u00e4tte bei einer rechtlichen Auseinandersetzung keinerlei Chance.<br \/>Vielmehr verh\u00e4lt es sich so, dass der Vollzug des am 22.1.2019 gefassten Gemeinderatsbeschlusses (Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans) ab dem 14.3.2019 durch das eingereichte B\u00fcrgerbegehren gehemmt und gesetzlich untersagt ist. Das B\u00fcrgerbegehren hat selbstverst\u00e4ndlich weiterhin Bestand. Andernfalls k\u00f6nnte jedes beliebige B\u00fcrgerbegehren sehr leicht ausgehebelt werden, indem der Gemeinderat nach dessen Einreichung, aber vor Eintritt der Sperrwirkung, etwas dem Entgegenstehendes beschlie\u00dft.<\/p>\n<p>\n\n\n\n<\/p>\n<p>In der Vorlage zur Gemeinderatssitzung am 12.3.2019 wird weiterhin die Meinung vertreten, das B\u00fcrgerbegehren sei im \u00dcbrigen auch deshalb unzul\u00e4ssig, weil es keinen Kostendeckungsvorschlag enthalte \u201ezu Kosten, die bereits im Vorfeld des<br \/>Aufstellungsbeschlusses entstanden waren\u201c. Dazu teilte Dr. Wunder mit: \u201eAuch diese Position ist eindeutig rechtsirrt\u00fcmlich, weil ein B\u00fcrgerbegehren lediglich zu jenen Kosten einen Deckungsvorschlag zu erbringen hat, die durch die Zielrichtung des B\u00fcrgerbegehrens neu entstehen, aber selbstverst\u00e4ndlich nicht \u00fcber bereits in der Vergangenheit entstandene Kosten, da diese durch den geltenden Gemeindehaushalt schon gedeckt sind. Auch dies ist in der st\u00e4ndigen Rechtsprechung zu B\u00fcrgerbegehren v\u00f6llig eindeutig. Die B\u00fcrger der B\u00fcrgerinitiative und auch die Vertrauenspersonen des B\u00fcrgerbegehrens hatten mehrfach den Eindruck, dass sowohl B\u00fcrgermeister als auch die Gemeinder\u00e4te sich schwer taten mit einer direkten B\u00fcrgerbeteiligung im Rahmen eines B\u00fcrgerbegehrens, denn ein absichtlich unkooperatives Verhalten w\u00fcrde man nicht unterstellen wollen.<br \/>Zum Beispiel h\u00e4tte der Entscheid \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit unserer Meinung nach unverz\u00fcglich nach der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung am 19.2.erfolgen k\u00f6nnen, nicht erst am 12.3.2019 und nicht ohne Erwiderungsm\u00f6glichkeit der Vertrauenspersonen auf die Rechtauffassung der Gemeinde.<br \/>Dar\u00fcber hinaus wurden die Vertrauenspersonen nicht \u00fcber m\u00f6gliche Probleme und Fragen bez\u00fcglich der Zul\u00e4ssigkeit durch die Gemeinde informiert, obwohl der B\u00fcrgermeister dieses mit der Einreichungsbest\u00e4tigung am 14.1. durch seine Unterschrift best\u00e4tigt hatte.<br \/>Es gab keine Bereitschaft zu und keine Interesse an einem konstruktiven Dialog, weder von B\u00fcrgermeister, noch von den Gemeinder\u00e4ten. Selbst von der geplanten Ablehnung der Zul\u00e4ssigkeit wurden die Vertrauenspersonen im Vorfeld nicht informiert, geschweige denn, dass die Ablehnungsgr\u00fcnde erl\u00e4utert worden w\u00e4ren. Die Vertrauenspersonen und die anwesenden B\u00fcrgern sollten in der Gemeinderatsitzung wohl \u201e\u00fcberrascht\u201c werden.<br \/>Die neueste Aussagen des Gemeinderates, man wolle jetzt das Baugebiet &#8222;Wehr\u00e4cker II&#8220; ruhen lassen, verstehen wir lediglich als einen weiteren Schachzug.<br \/>Denn, der Aufstellungsbeschluss auf Basis von \u00a7 13 b ist gefasst worden und g\u00fcltig. Die Tatsache, dass man jetzt nicht mit der Bebauung beginnt hat nichts mit langfristiger Planung zu tun, sondern ist aufgrund der g\u00fcltigen Pachtvertr\u00e4ge vor 2020 gar nicht m\u00f6glich.<br \/>Dass jetzt aufgrund des B\u00fcrgerbegehrens der Gemeinderat das Gebiet Wehr\u00e4cker II in einen erweiterten Fl\u00e4chennutzungsplan aufnehmen und innerhalb einer langfristigen Planung entwickeln m\u00f6chte, B\u00fcrgermeister Zenth sprach von einem Planungszeitraum von ca. 20 Jahren, sehen wir als Schutzbehauptung. Wir von der BI sind der Meinung, wenn diese Absicht wirklich bestehen w\u00fcrde, h\u00e4tte der Gemeinderat dem B\u00fcrgerbegehren stattgegeben. Damit w\u00e4re f\u00fcr die Abstatter B\u00fcrger die Situation eindeutig gewesen, n\u00e4mlich keine Bebauung des Gebietes auf Basis von \u00a7 13 b , dem sogenannten beschleunigten Verfahren, gegen das sich das B\u00fcrgerbegehren wendet.<br \/>Die Vertrauenspersonen des B\u00fcrgerbegehrens vermuten, dass mit diesem Vorgehen des Gemeinderates und des B\u00fcrgermeisters lediglich eine zeitliche Verz\u00f6gerung des B\u00fcrgerentscheides auf eine Zeit nach den anstehenden Gemeinderats- und B\u00fcrgermeisterwahlen erreicht werden soll. Denn nun muss der Weg des Widerspruchs gegangen werden, um den B\u00fcrgern zu Ihrem Recht zu verhelfen, n\u00e4mlich das Recht auf B\u00fcrgerbegehren und B\u00fcrgerentscheid.<\/p>\n<p>\n\n\n\n<p>Scheinheilige Argumente der &#8222;Grundbesitzer&#8220;, die eine wundersame Vermehrung des Grundst\u00fcckwertes als Grundrecht einklagen wollen: Der Artikel erschien in der Heilbronner Stimme, im Anschluss die Kommentare der B\u00fcrgerinitiative von Sabine Haag:  <a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\" (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/HSt_Projekt-Wehraecker-spaltet-die-Gemeinde.pdf\" target=\"_blank\">Artikel zum Download<\/a>, <a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\" (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/Veto-Artikel-vom-09_03_2018.pdf\" target=\"_blank\">Kommentare zum Download<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.stimme.de\/heilbronn\/nachrichten\/ost\/lokales\/Das-Projekt-Wehraecker-II-spaltet-die-Gemeinde;art140903,4164840\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Heilbronner Stimme Artikel: Projekt &#8222;Wehr\u00e4cker II&#8220; spaltet die Gemeinde<\/a><\/p>\n\n\n<figure class=\"wp-block-image\"><img loading=\"lazy\" width=\"882\" height=\"1024\" src=\"http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/veto-1-882x1024.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-449\" srcset=\"http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/veto-1-882x1024.png 882w, http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/veto-1-258x300.png 258w, http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/veto-1-768x892.png 768w, http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/veto-1.png 990w\" sizes=\"(max-width: 882px) 100vw, 882px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image\"><img loading=\"lazy\" width=\"882\" height=\"1024\" src=\"http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/veto-2-882x1024.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-448\" srcset=\"http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/veto-2-882x1024.png 882w, http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/veto-2-258x300.png 258w, http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/veto-2-768x892.png 768w, http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/veto-2.png 990w\" sizes=\"(max-width: 882px) 100vw, 882px\" \/><\/figure>\n\n\n<p><\/p>\n<p>Anh\u00f6rung der Vertrauensleute (Heilbronner Stimme 22.2.2019)<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Heilbronner Stimme: Artikel von Barbara Barth \u00fcber die Einreichung des B\u00fcrgerbegehrens:&nbsp;<\/p>\n\n\n<figure class=\"wp-block-image\"><img loading=\"lazy\" width=\"1004\" height=\"1024\" src=\"http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/HSt-20190116-BI-1004x1024.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-311\" srcset=\"http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/HSt-20190116-BI-1004x1024.png 1004w, http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/HSt-20190116-BI-294x300.png 294w, http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/HSt-20190116-BI-768x783.png 768w, http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/HSt-20190116-BI.png 1030w\" sizes=\"(max-width: 1004px) 100vw, 1004px\" \/><\/figure>\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.stimme.de\/heilbronn\/nachrichten\/ost\/lokales\/Trotz-Buergerbegehren-Wohngebiet-beschlossen;art140903,4145418\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Heilbronner Stimme Artikel \u00fcber die Aufstellung des Bebauungsplant trotz des eingereichten B\u00fcrgerbegehrens<\/a><\/p>\n<p>Artikel \u00fcber die B\u00fcrgerinitiative &#8222;Wehr\u00e4cker&#8220; in der Heilbronner Stimme, von Barabara Barth:<\/p>\n\n\n<figure class=\"wp-block-image\"><img loading=\"lazy\" width=\"768\" height=\"1024\" src=\"http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2018\/12\/Heilbronner_Stimme_20181208-768x1024.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-49\" srcset=\"http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2018\/12\/Heilbronner_Stimme_20181208-768x1024.jpg 768w, http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2018\/12\/Heilbronner_Stimme_20181208-225x300.jpg 225w, http:\/\/bi-wehraecker.de\/wp-content\/uploads\/2018\/12\/Heilbronner_Stimme_20181208.jpg 1200w\" sizes=\"(max-width: 768px) 100vw, 768px\" \/><\/figure>\n\t\t<div class=\"wpulike wpulike-default \" ><div class=\"wp_ulike_general_class wp_ulike_is_not_liked\"><button type=\"button\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-id=\"376\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-nonce=\"33d9a6668b\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-type=\"likeThis\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-status=\"1\" class=\"wp_ulike_btn wp_ulike_put_image wp_likethis_376\"><\/button><span class=\"count-box\">0<\/span>\t\t\t<\/div><\/div>\n\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>2. B\u00fcrgerbegehren eingereicht Heute um 11:00 Uhr wurde Herrn B\u00fcrgermeister Zenth \u00a0das &#8222;B\u00fcrgerbegehren gegen das geplante Baugebiet Wehr\u00e4cker II\u201c durch die zwei Vertrauenspersonen Dr Michael&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/376"}],"collection":[{"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=376"}],"version-history":[{"count":22,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/376\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":515,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/376\/revisions\/515"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=376"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}