{"id":426,"date":"2019-03-01T12:46:05","date_gmt":"2019-03-01T12:46:05","guid":{"rendered":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/?p=426"},"modified":"2019-03-23T08:42:36","modified_gmt":"2019-03-23T08:42:36","slug":"rechtliche-stellungnahme-zur-zulaessigkeit-des-am-14-1-2019-in-abstatt-eingereichten-buergerbegehrens","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/?p=426","title":{"rendered":"Rechtliche Stellungnahme zur Zul\u00e4ssigkeit des am 14.1.2019 in Abstatt eingereichten B\u00fcrgerbegehrens"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine Stellungnahme von <\/p>\n\n\n\n<p> <br> Dr. Edgar Wunder, Landesvorsitzender<br> Mehr Demokratie e.V.<br> Landesverband Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n\n\n<p>In Abstatt liegt folgende Fallkonstellation vor: Am 14.1.2019 wurde bei der Gemeinde ein B\u00fcrgerbegehren mit folgender Fragestellung eingereicht (das vollst\u00e4ndige Unterschriftenformular liegt uns vor): \u201eSind Sie daf\u00fcr, dass die Aufstellung eines Bebauungsplan f\u00fcr das Gebiet \u2018Wehr\u00e4cker II\u2018 (Flurst\u00fccke 1669\/1670\/1671) unterbleibt?\u201c. Zum Zeitpunkt der Einreichung des B\u00fcrgerbegehren hatte der Gemeinderat noch keinen einleitenden Verfahrensbeschluss zur Aufstellung eines solchen Bebauungsplans gefasst. Es handelt sich deshalb um ein sog. \u201einitiierendes B\u00fcrgerbegehren\u201c, das unabh\u00e4ngig von einem Gemeinderatsbeschluss eine bestimmte Zielrichtung verfolgt, n\u00e4mlich auf die Aufstellung eines Bebauungsplans f\u00fcr dieses Gebiet zu verzichten. \u201eInitiierende\u201c B\u00fcrgerbegehren sind zweifelsohne zul\u00e4ssig und in Rechtspraxis und Rechtsprechung fest etabliert. Wenn sie der Gemeinderat nicht in der Sache \u00fcbernimmt, f\u00fchren sie genauso zwingend zu einem B\u00fcrgerentscheid wie ein sog. \u201ekassierendes\u201c B\u00fcrgerbegehren (also eines, das in der Zielrichtung gegen einen bereits existierenden Gemeinderatsbeschluss gerichtet ist).<!--more--><\/p>\n<p>Gut eine Woche nach Einreichung des B\u00fcrgerbegehrens, am 22.1.2019, hat dann der Gemeinderat einen der Zielrichtung des B\u00fcrgerbegehrens entgegen stehenden Beschluss gefasst, n\u00e4mlich einen einleitenden Verfahrensbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans, der die im B\u00fcrgerbegehren genannten Flurst\u00fccke betrifft. Einen solchen Beschluss zufassen war zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch zul\u00e4ssig, weil die in \u00a7 21 Absatz 4 Satz 2 GemO vorgesehene Sperrwirkung eines B\u00fcrgerbegehrens gegen Beschl\u00fcsse oder den Vollzug von Beschl\u00fcssen, die seiner Zielrichtung entgegen stehen, erst zwei Monate nach dessen Einreichung greift, also erst ab dem 14.3.2019. In diesen zwei Monaten gefasste Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen, wenn sie nicht unumkehrbar sind, ein B\u00fcrgerbegehren aber nicht annullieren, das B\u00fcrgerbegehren hat selbstverst\u00e4ndlich weiterhin Bestand. Andernfalls k\u00f6nnte jedes beliebige B\u00fcrgerbegehren sehr leicht ausgehebelt werden, indem der Gemeinderat nach dessen Einreichung, aber vor Eintritt der Sperrwirkung, etwas dem entgegenstehendes beschlie\u00dft. Das entspricht aber weder der etablierten Rechtspraxis noch der st\u00e4ndigen Rechtsprechung noch dem Willen des Gesetzgebers, dessen Intention es ist, dass auch gegen den Willen eines Gemeinderats ein B\u00fcrgerbegehren zwingend zu einem B\u00fcrgerentscheid f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>In der Beschlussvorlage zur Gemeinderatssitzung am 12.3.2019 wird die Meinung vertreten, das am 14.1.2019 eingereichte B\u00fcrgerbegehren sei \u201enicht zul\u00e4ssig \u2026, da der Aufstellungsbeschluss bereits am 22. Januar 2019 in der Gemeinderatssitzung gefasst und anschlie\u00dfend bekanntgemacht wurde\u201c, damit sei das B\u00fcrgerbegehren \u201e\u00fcberholt und kann nicht mehr Gegenstand eines B\u00fcrgerentscheids sei\u201c. Diese Position ist eindeutig und ohne jeden Zweifel rechtsirrt\u00fcmlich. Das B\u00fcrgerbegehren ist nicht \u201e\u00fcberholt\u201c und \u201eunzul\u00e4ssig\u201c allein dadurch, dass der Gemeinderat nach seiner Einreichung einen Beschluss gefasst hat, der der Zielrichtung des B\u00fcrgerbegehrens widerspricht. Eine solche Position h\u00e4tte bei einer rechtlichen Auseinandersetzung keinerlei Chance.<br \/>Vielmehr verh\u00e4lt es sich so, dass der Vollzug des am 22.1.2019 gefassten Gemeinderatsbeschlusses (Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans) ab dem 14.3.2019 durch das eingereichte B\u00fcrgerbegehren gehemmt und gesetzlich untersagt ist. (Deshalb war es zwar rechtlich zul\u00e4ssig, aber politisch unklug, am 22.1.2019 diesen Gemeinderatsbeschluss, der ab dem 14.3.2019 ohnehin nicht weiter vollzogen werden kann, \u00fcberhaupt zu fassen.) Ein weiterer Vollzug der Aufstellung des Bebauungsplans w\u00e4re ab dem 14.3.2019 rechtswidrig und k\u00f6nnte wegen seiner Rechtswidrigkeit der Gemeinde erheblichen Schaden zuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>In der Vorlage zur Gemeinderatssitzung am 12.3.2019 wird weiterhin die Meinung vertreten, das B\u00fcrgerbegehren sei im \u00dcbrigen auch deshalb unzul\u00e4ssig, weil es keinen Kostendeckungsvorschlag enthalte \u201ezu Kosten, die bereits im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses entstanden waren\u201c. Auch diese Position ist eindeutig rechtsirrt\u00fcmlich, weil ein B\u00fcrgerbegehren lediglich zu jenen Kosten einen Deckungsvorschlag zu erbringen hat, die durch die Zielrichtung des B\u00fcrgerbegehrens neu entstehen, aber selbstverst\u00e4ndlich nicht \u00fcber bereits in der Vergangenheit entstandene Kosten, da diese durch den geltenden Gemeindehaushalt schon gedeckt sind.<br \/>Auch dies ist in der st\u00e4ndigen Rechtsprechung zu B\u00fcrgerbegehren v\u00f6llig eindeutig.<br \/>Somit sind beide in der Beschlussvorlage f\u00fcr die Gemeinderatssitzung am 12.3.2019<br \/>vorgebrachten Gr\u00fcnde f\u00fcr die vermeintliche Unzul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens<br \/>eindeutig rechtsirrt\u00fcmlich. Weitere Gr\u00fcnde f\u00fcr eine unterstellte Unzul\u00e4ssigkeit wurden<br \/>nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Nach genauer Pr\u00fcfung des Unterschriftenformulars kann ich Ihnen versichern, dass dieses B\u00fcrgerbegehren definitiv zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Der Gemeinderat hat bei der Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit eines B\u00fcrgerbegehrens keinen Ermessensspielraum, denn es handelt sich um keine politisch nach Opportunit\u00e4t zu beantwortende Frage, sondern eine reine Rechtsfrage. Sie haben keine M\u00f6glichkeit, dieses B\u00fcrgerbegehren als unzul\u00e4ssig abzuweisen. Ein entsprechender Beschluss w\u00e4re rechtswidrig, w\u00fcrde ganz sicher angefochten und dann durch die Kommunalaufsicht korrigiert, sp\u00e4testens aber vor dem Verwaltungsgericht, mit der Konsequenz, dass Sie den B\u00fcrgerentscheid dann doch<br \/>durchf\u00fchren m\u00fcssten. Ausnahmslos alle B\u00fcrgerentscheide des letzten Jahrzehnts in Baden- W\u00fcrttemberg, bei denen ein Gemeinderat ein B\u00fcrgerbegehren zun\u00e4chst rechtswidrig f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rte und dann durch die Kommunalaufsicht oder Verwaltungsgerichte dazu gezwungen wurde, den B\u00fcrgerentscheid doch durchzuf\u00fchren, gingen in der Sache f\u00fcr die Gemeinden verloren. Denn die B\u00fcrgerschaft wird durch einen Versuch, die Zulassung eines rechtlich einwandfreien B\u00fcrgerbegehrens rechtswidrig zu verweigern, \u00fcber die eigentliche Sachfrage<br \/>hinaus gegen die Gemeinde aufgebracht und erteilt daf\u00fcr dann beim B\u00fcrgerentscheid die Quittung. Das zeigt jede Erfahrung. Ohne einen solchen Vorlauf ist statistisch gesehen die Wahrscheinlichkeit, einen B\u00fcrgerentscheid zu gewinnen, etwa 50:50 zwischen Gemeinden und B\u00fcrgerinitiativen gleichverteilt.<\/p>\n<p>Wir empfehlen Ihnen dringend, nun wie folgt zu verfahren:<br \/>\u00b7 Stimmen Sie sich unverz\u00fcglich mit der Kommunalaufsicht ab, wenn irgendwie m\u00f6glich noch vor der Gemeinderatssitzung am Dienstagabend. Der Beschlussvorlage zur Gemeinderatssitzung ist indirekt zu entnehmen, dass Sie dies leider bis jetzt offenbar vers\u00e4umt haben. Wenn die Kommunalaufsicht so kurzfristig noch in der Lage ist, Ihnen einen klaren Bescheid zu geben, werden Sie sehen, dass die Kommunalaufsicht sich sicherlich den von mir angef\u00fchrten Punkten anschlie\u00dfen wird, denn die Rechtslage ist im vorliegenden Fall f\u00fcr Kenner der Materie wirklich v\u00f6llig eindeutig.<br \/>\u00b7 Nach Kenntnisnahme dieses Schreibens sollten Sie dem Gemeinderat die Erkl\u00e4rung des B\u00fcrgerbegehrens als zul\u00e4ssig empfehlen, weil eine genauere Pr\u00fcfung der zun\u00e4chst vermuteten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine eventuelle Unzul\u00e4ssigkeit ergeben hat, dass diese rechtlich nicht haltbar sind und das B\u00fcrgerbegehren somit zwingend als zul\u00e4ssig eingestuft werden muss, v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von dem, was der Gemeinderat politisch f\u00fcr sinnvoll h\u00e4lt. Sie sind nicht dazu gezwungen, bei der gleichen Gemeinderatssitzung auch bereits einen B\u00fcrgerentscheid zu beschlie\u00dfen, dies kann und sollte dann erst bei der darauf folgenden Gemeinderatssitzung auf der Tagesordnung stehen, damit Sie mehr Vorbereitungszeit haben und weil ein entsprechender Beschluss noch nicht auf der Tagesordnung der Einladung der Gemeinderatssitzung vom 12.3.2019 stand.<br \/>\u00b7 Wenn Sie noch unsicher sind, sollten Sie zu Beginn der Sitzung den gesamten TOP 3<br \/>(Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung zum B\u00fcrgerbegehren) von der Tagesordnung nehmen und auf die n\u00e4chste darauf folgende Gemeinderatssitzung verschieben. Sie ben\u00f6tigen dazu aber eine zumindest m\u00fcndliche Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung der Vertrauenspersonen des B\u00fcrgerbegehrens. Denn \u00a7 21 Absatz 4 Satz 1 GemO sieht ohne Ausnahmeregelung vor, dass die Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung zu einem B\u00fcrgerbegehren sp\u00e4testens zwei Monate nach dessen Einreichung erfolgen muss. Es gibt jedoch einige wenige Pr\u00e4zedenzf\u00e4lle (die Gemeinden Neuenburg am Rhein und Sch\u00f6nenberg im Schwarzwald), in denen die zweimonatige Frist im Einvernehmen mit den Vertrauenspersonen und der Kommunalaufsicht etwas \u00fcberzogen<br \/>wurde, um noch offene rechtliche Fragen zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Weiterhin m\u00f6chte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie der in \u00a7 21 Absatz 4 GemO konstituierten Pflicht zu Anh\u00f6rung der Vertrauenspersonen im Gemeinderat bislang nur unzureichend nachgekommen sind. Es ist der Wille des Gesetzgebers, dass sich die Vertrauenspersonen im Gemeinderat sowohl zur Zielrichtung des B\u00fcrgerbegehrens als auch zu rechtlichen Zul\u00e4ssigkeitsfragen des B\u00fcrgerbegehrens im Rahmen einer Anh\u00f6rung im Gemeinderat \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, bevor dieser \u00fcber Zul\u00e4ssigkeit und die etwaige Durchf\u00fchrung eines B\u00fcrgerentscheids beschlie\u00dft. Letzteres \u2013 zu rechtlichen Zul\u00e4ssigkeitsfragen \u2013 ist aber nur dann angemessen<br \/>m\u00f6glich, wenn die Vertrauenspersonen vorher \u00fcber die Rechtsauffassung der Gemeinde in Kenntnis gesetzt wurden. Das ist die v\u00f6llig unstrittige Rechtspraxis, es gab in den letzten Jahren in ganz Baden-W\u00fcrttemberg keinen einzigen davon abweichenden Fall. Insofern ist die bislang bei Ihnen erfolgte Anh\u00f6rung noch nicht ausreichend. Die Vertrauenspersonen m\u00fcssen vor einer Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung die Gelegenheit haben, sich mit eventuell von einer Gemeindeverwaltung vorgebrachten Argumenten gegen eine Zul\u00e4ssigkeit im Rahmen einer Anh\u00f6rung auseinandersetzen zu k\u00f6nnen. Diese Gelegenheit bestand bis jetzt noch nicht und m\u00fcsste deshalb ggf. in einem zweiten Teil der Anh\u00f6rung vor einer Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung nachgeholt werden.<\/p>\t\t<div class=\"wpulike wpulike-default \" ><div class=\"wp_ulike_general_class wp_ulike_is_not_liked\"><button type=\"button\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-id=\"426\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-nonce=\"4d939c1805\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-type=\"likeThis\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-status=\"1\" class=\"wp_ulike_btn wp_ulike_put_image wp_likethis_426\"><\/button><span class=\"count-box\">1+<\/span>\t\t\t<\/div><\/div>\n\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Stellungnahme von Dr. Edgar Wunder, Landesvorsitzender Mehr Demokratie e.V. Landesverband Baden-W\u00fcrttemberg In Abstatt liegt folgende Fallkonstellation vor: Am 14.1.2019 wurde bei der Gemeinde ein&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":true,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/426"}],"collection":[{"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=426"}],"version-history":[{"count":4,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/426\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":464,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/426\/revisions\/464"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=426"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=426"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=426"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}