{"id":492,"date":"2019-04-08T13:53:09","date_gmt":"2019-04-08T13:53:09","guid":{"rendered":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/?p=492"},"modified":"2019-04-08T13:53:10","modified_gmt":"2019-04-08T13:53:10","slug":"widerspruch-zum-bescheid-ueber-die-unzulaessigkeit-des-buergerbegehrens","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/?p=492","title":{"rendered":"Widerspruch zum Bescheid \u00fcber die Unzul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Widerspruch gegen den Bescheid der Gemeinde Abstatt vom 25.4.2019<\/strong> <br><strong>zur Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens gegen das geplante Baugebiet \u201eWehr\u00e4cker II\u201c<\/strong> <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Sehr geehrte &lt;Kommunalaufsicht>,<\/p>\n\n\n\n<p>gegen den auf den 25.3.2019 datierten, tats\u00e4chlich\naber erst am 30.3.2019 zugestellten widerspruchs-f\u00e4higen Bescheid der Gemeinde\nAbstatt (Anlage 1), mit dem das am 14.1.2019 bei der Gemeinde Abstatt\neingereichte B\u00fcrgerbegehren gegen das geplante Baugebiet \u201eWehr\u00e4cker II\u201c als\nunzul\u00e4ssig abgewiesen wurde, legen wir hiermit form- und fristgerecht\nWiderspruch ein. Wir tun dies in unserer Eigenschaft als Unterzeichner\/innen\ndes genannten B\u00fcrgerbegehrens, im \u00dcbrigen sind wir auch Vertrauenspersonen des\nB\u00fcrgerbegehrens. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wir\nbeantragen, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, in dem das B\u00fcrgerbegehren\nf\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und die Gemeinde Abstatt zur Durchf\u00fchrung des\nB\u00fcrgerentscheids verpflichtet wird. <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wir\nbeantragen weiterhin, die Gemeinde Abstatt zu verpflichten, die Anh\u00f6rung der\nVertrauens-personen des B\u00fcrgerbegehrens im Gemeinderat zu wiederholen, da diese\nnicht ordnungsgem\u00e4\u00df stattgefunden hat.&nbsp; <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Begr\u00fcndung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>I.\nSachverhalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Am 14.1.2019 wurde bei der Gemeinde Abstatt ein\nB\u00fcrgerbegehren eingereicht mit der Zielrichtung, einen B\u00fcrgerentscheid zu\nfolgender Fragestellung durchzuf\u00fchren: <em>\u201eSind\nSie daf\u00fcr, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans f\u00fcr das Gebiet \u201eWehr\u00e4cker\nII\u201c (Flurst\u00fccke 1668, 1669\/1, 1669, 1670 und 1671) unterbleibt?\u201c <\/em>(Anlage\n2)<em>. <\/em>Das B\u00fcrgerbegehren richtete\nsich nicht gegen einen Gemeinderatsbeschluss, war also ein sog. \u201einitiierendes\u201c\nB\u00fcrgerbegehren, da der Gemeinderat zu diesem Zeitpunkt noch keinen einleitenden\nVerfahrensbeschluss zur Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans gefasst\nhatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Obschon das B\u00fcrgerbegehren bereits eingereicht und\ndem Gemeinderat bekannt war, fasste der Gemeinderat in der darauf folgenden\nWoche, am 22.1.2019, einen einleitenden Verfahrensbeschluss zur Aufstellung\neines Bebauungsplans f\u00fcr das fragliche Gebiet (Aufstellungsbeschluss). Dies war\nunstrittig rechtlich m\u00f6glich, da die in \u00a7 21 Absatz 4 Satz 2 GemO definierte\nSperrwirkung eines B\u00fcrgerbegehrens gegen ihm zuwider laufende Entscheidungen\noder deren Vollzug nicht bereits mit dessen Einreichung, sondern erst mit der\nFeststellung der Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens einsetzt. Die politische\nFragw\u00fcrdigkeit eines solchen Handelns steht bei einer rein rechtlichen\nW\u00fcrdigung, die allein hier vorzunehmen ist, nicht zur Debatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 12.3.2019 erkl\u00e4rte der Gemeinderat das am\n14.1.2019 B\u00fcrgerbegehren dann f\u00fcr unzul\u00e4ssig mit der Begr\u00fcndung, das\nB\u00fcrgerbegehren sei durch den Gemeinderatsbeschluss vom 22.1.2019 (Aufstellungs-beschluss)\n\u201e\u00fcberholt\u201c. Weiterhin wurde behauptet, das B\u00fcrgerbegehren h\u00e4tte einen\nKostendeckungs-vorschlag \u00fcber zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene\nPlanungskosten erbringen m\u00fcssen und sei auch deshalb unzul\u00e4ssig. Das\nUnterschriftenformular enthielt bez\u00fcglich eines Kostendeckungs-vorschlags den\nVermerk: <em>\u201eIst hier nicht erforderlich,\nweil durch den Verzicht auf die Aufstellung eines Bebauungsplans keine Kosten\nentstehen.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>II.\nRechtliche W\u00fcrdigung: <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kann\nein initiierendes B\u00fcrgerbegehren beliebig ausgehebelt werden?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In der Rechtsliteratur \u2013 die umfassendste und\nsorgf\u00e4ltigste Er\u00f6rterung dazu bietet die 2016 bei Duncker &amp; Humblot\nerschienene einschl\u00e4gige Dissertation von Clara Volkert <em>Plebiszite \u00fcber Bauleit-pl\u00e4ne<\/em> \u2013 ist v\u00f6llig unumstritten, dass\ninitiierende B\u00fcrgerbegehren gegen die Einleitung eines Verfahrens zur\nAufstellung eines Bebauungsplans m\u00f6glich und zul\u00e4ssig sind. Im vorliegenden\nFall ist auch unstrittig, dass es sich um ein initiierendes B\u00fcrgerbegehren\nhandelt, weil das B\u00fcrgerbegehren mit s\u00e4mtlichen Unterschriften bereits\neingereicht wurde, bevor ein Gemeinderatsbeschluss gefasst wurde. Es wurden\nkeine Unterschriften \u201eauf Vorrat\u201c gesammelt, um erst nach einem eventuellen\nGemeinde-ratsbeschluss eingereicht zu werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die zur\nDiskussion stehende und auch von der Kommunalaufsicht zu er\u00f6rternde Frage ist\ndeshalb lediglich, ob im Prinzip jedes beliebige initiierende B\u00fcrgerbegehren\ndadurch ausgehebelt werden kann, dass der Gemeinderat nach dessen Einreichung\ndas Gegenteil beschlie\u00dft und dann das B\u00fcrgerbegehren als \u201e\u00fcberholt\u201c und deshalb\n\u201eunzul\u00e4ssig\u201c schubladisiert. <\/strong>W\u00e4re dies so, dann w\u00e4ren initiierende\nB\u00fcrgerbegehren nicht mehr als unverbindliche Bittgesuche, denen ein Gemeinderat\nnach Belieben entsprechen k\u00f6nnte oder auch nicht. Es l\u00e4sst sich leicht\naufzeigen, dass dies weder dem Willen des Gesetzgebers bei der Etablierung des\nInstruments B\u00fcrgerbegehren entsprach, noch der etablierten Rechtspraxis, noch der\nst\u00e4ndigen Rechtsprechung. Hier sind B\u00fcrgerbegehren \u2013 gleich ob initiierend oder\nkassierend \u2013 Instrumente, die auch gegen den politischen Willen eines\nGemeinderats einen B\u00fcrgerentscheid herbeif\u00fchren k\u00f6nnen und sollen. Dies\nunterlaufen zu wollen, ist ein rechtsmiss-br\u00e4uchlicher Umgang mit\nB\u00fcrgerbegehren.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg hat in\neinem in dieser Hinsicht analogen Fall am 27.6.2011 klar geurteilt (1 S\n1509\/11): <em>\u201eEin Aufstellungsbeschluss\nh\u00e4tte in der vorliegenden Kon-stellation eines bei Einreichung zul\u00e4ssigen\ninitiierenden B\u00fcrgerbegehrens nicht zur Folge, dass dieses B\u00fcrgerbegehren\nnachtr\u00e4glich unzul\u00e4ssig w\u00fcrde und ein B\u00fcrgerentscheid nicht mehr m\u00f6glich w\u00e4re.\nDurch den Aufstellungsbeschluss w\u00fcrden keine unumkehrbaren Fakten geschaffen.\nEr w\u00fcrde, falls die B\u00fcrgerschaft sich im B\u00fcrgerentscheid daf\u00fcr ausspricht, \u2026\ngegenstandslos und k\u00f6nnte vom Gemeinderat wieder aufgehoben werden.\u201c<\/em> <\/p>\n\n\n\n<p>Das Kriterium, ob ein bereits eingereichtes\nB\u00fcrgerbegehren durch einen nachtr\u00e4glich, noch vor Eintritt der Sperrwirkung des\nB\u00fcrgerbegehrens gefassten Gemeinderatsbeschluss faktisch annulliert werden\nkann, ist also, ob durch den Gemeinderatsbeschluss bereits unumkehrbare Fakten\ngeschaffen wurden. Das ist aber vorliegend definitiv nicht der Fall, denn die\nGemeinde \u2013 so der VGH Baden-W\u00fcrttemberg weiter in seinem Urteil vom 27.6.2011 \u2013<em> \u201eist grunds\u00e4tzlich nicht gehindert, ihre\nPlanungsabsicht zu \u00e4ndern und etwa von einer Bauleitplanung Abstand zu nehmen.\nEbenso wenig ist sie verpflichtet, ein einmal begonnenes\nPlanaufstellungsverfahren zu Ende zu f\u00fchren\u201c<\/em>.<\/p>\n\n\n\n<p>Die st\u00e4ndige Rechtsprechung des\nVerfassungsgerichtshofs Baden-W\u00fcrttemberg manifestiert sich z.B. auch bereits\nin seinem Urteil vom 14.11.1983 (1 S 1204\/83) bei einem im Vollzug noch\nwesentlich weiter fortgeschrittenen Fall: &nbsp;\u201e<em>Kann\nbei fortgeschrittener Verwirklichung der baulichen Ma\u00dfnahme ein\nGemeinderatsbeschluss zur Verhinderung dieses Vorhabens noch zul\u00e4ssigerweise\ngefasst werden, so wird auch einem entsprechenden B\u00fcrgerentscheid nicht der\nFortschritt der Bauarbeiten entgegen gehalten werden k\u00f6nnen. Entsprechendes\nmuss f\u00fcr das B\u00fcrgerbegehren gelten. Dabei kommt es nicht entscheidend auf den\nWortlaut der Fragestellung an, sondern auf dessen Sinn; hier soll die\nStadthalle verhindert werden, mag auch im Zeitpunkt des Einreichens des\nB\u00fcrgerbegehrens angesichts der damals bestehenden Planung noch von \u201aBau\u2018 der\nStadthalle gesprochen worden sein. Dass das B\u00fcrgerbegehren in diesem Sinn zu\nverstehen ist, ergibt sich auch aus der Begr\u00fcndung\u2026 Ein im jetzigen Zeitpunkt\ngefasster, insoweit mit dem Begehren korrespondierender Gemeinderatsbeschluss\nw\u00e4re auch jetzt noch rechtlich zul\u00e4ssig, mag er auch derzeit nicht einleuchten.\n\u2026 (Es) kann demnach den Unterzeichnern des B\u00fcrgerbegehrens derzeit nicht\nentgegengehalten werden, der Rohbau sei bereits nahezu vollst\u00e4ndig errichtet.\nEin B\u00fcrgerentscheid k\u00f6nnte n\u00e4mlich noch durchgef\u00fchrt werden, bevor die\nStadthalle fertiggestellt bzw. in Dienst gestellt wird.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der\nAushebelung eines eingereichten B\u00fcrgerbegehrens durch nachtr\u00e4gliche Gemeinderatsbe-schl\u00fcsse\nvor Eintritt einer Sperrwirkung ist somit immer dann ein rechtlicher Riegel\nvorgeschoben, wenn der Zielrichtung des B\u00fcrgerbegehrens auch noch danach\nentsprochen werden k\u00f6nnte und noch keine unumkehrbaren Tatsachen geschaffen\nsind. Das ist hier zweifelsohne gegeben. <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Denn ausweislich der Frageformulierung und der\nBegr\u00fcndung des vorliegenden B\u00fcrgerbegehrens ist es dessen Zielrichtung, dass\nkein Bebauungsplan f\u00fcr das Gebiet \u201eWehr\u00e4cker II\u201c aufgestellt werden soll, \u201eweil\nwir die gegenw\u00e4rtige Nutzung beibehalten wollen\u201c. Das B\u00fcrgerbegehren ist also\nnicht lediglich darauf gerichtet \u2013 wie im widerspruchsf\u00e4higen Bescheid der\nGemeinde Abstatt in irref\u00fchrender Weise behauptet wird \u2013 \u201edass ein Aufstellungs<em>beschluss<\/em> f\u00fcr den Bebauungsplan nicht\ngefasst wird\u201c. Die Zielrichtung des B\u00fcrgerbegehrens ist vielmehr\nweitergehender, n\u00e4mlich dass die Aufstellung eines Bebauungsplans an sich unterbleibt.\nDer einleitende Verfahrungsbeschluss des Gemeinderats zur Aufstellung ist aber\nnoch nicht die Aufstellung selbst, sondern lediglich die Einleitung eines\nVerfahrens. Dieses kann nach wie vor \u2013 egal ob durch einen erneuten\nGemeinderatsbeschluss oder durch B\u00fcrger-entscheid \u2013 gestoppt werden. Deshalb\nist das eingereichte B\u00fcrgerbegehren gem\u00e4\u00df der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichtshofs Baden-W\u00fcrttemberg nach wie vor zul\u00e4ssig und zuzu-lassen.\n<\/p>\n\n\n\n<p>Der widerspruchsf\u00e4hige Bescheid der Gemeinde\nAbstatt vers\u00e4umt es auch, sich mit dem Wortlaut der Gemeindeordnung zum\nEintritt der Sperrwirkung eines B\u00fcrgerbegehrens auseinanderzusetzen (\u00a7 21\nAbsatz 4 Satz 2). Demnach bezieht sich die Sperrwirkung darauf, dass <em>\u201edie Gemeindeorgane bis zur Durchf\u00fchrung des\nB\u00fcrgerentscheids keine dem B\u00fcrgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen\noder <strong>vollziehen<\/strong>\u201c<\/em> d\u00fcrfen. Diese\nUnterscheidung zwischen Beschluss und Vollzug macht \u00fcber-haupt nur dann Sinn,\nwenn unterstellt wird, dass bereits getroffene Beschl\u00fcsse in ihrem Vollzug\ndurch ein B\u00fcrgerbegehren gehemmt werden k\u00f6nnen. Zwar war es im vorliegenden\nFall rechtlich noch zul\u00e4ssig, vor Eintritt der Sperrwirkung des B\u00fcrgerbegehrens\neinen verfahrenseinleitenden Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zu\nfassen, der <strong>Vollzug<\/strong> dieses\nBeschlusses ist aber bis zum B\u00fcrgerentscheid blockiert, sobald die Zul\u00e4ssigkeit\ndes B\u00fcrgerbegehrens festgestellt wird. Und dieses B\u00fcrgerbegehren ist, wie oben\ndargelegt, zul\u00e4ssig und durch den Aufstellungsbeschluss nicht \u201e\u00fcber-holt\u201c. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III.\nRechtliche W\u00fcrdigung: Zur Notwendigkeit eines Kostendeckungsvorschlags<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die einschl\u00e4gigen Rechtskommentare sind hierzu\neindeutig: <em>\u201eVerursacht das B\u00fcrgerbegehren\nkeine Kosten, ist kein Deckungsvorschlag erforderlich\u201c<\/em>\n(Aker\/Hafner\/Notheis, Gemeindeordnung Gemeinde-haushaltsverordnung\nBaden-W\u00fcrttemberg, S. 277). <em>\u201eEntstehen\ndurch die durch das B\u00fcrgerbegehren beantragte Ma\u00dfnahme keine oder keine\nnennenswerten Kosten \u2026 braucht kein Finanzierungsvorschlag gemacht werden\u201c<\/em>\n(Kunze\/Bronner\/Katz, Gemeindeordnung f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg). Die durch das\nvorliegende B\u00fcrgerbegehren beantragte Ma\u00dfnahme ist ein Planungsverzicht. Im\neinem analogen Fall hat dazu der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg in\neinem Urteil vom 27.6.2011 festgestellt (1 S 1509\/11): <em>\u201eEin Vorschlag f\u00fcr die Deckung der Kosten war hier entbehrlich, da mit\ndem B\u00fcrgerbegehren ein Planungsverzicht begehrt wird.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund einer Anfrage der Vertrauenspersonen nach\n\u00a7 21 Absatz 3 Satz 5 GemO an den B\u00fcrgermeister von Abstatt unmittelbar vor\nBeginn der Unterschriftensammlung f\u00fcr das B\u00fcrgerbegehren hat der B\u00fcrgermeister den\nVertrauenspersonen mitgeteilt: <em>\u201eWir gehen\nderzeit davon aus, dass durch Planungen und Gutachten f\u00fcr den Bebauungsplan\nWehr\u00e4cker II ca. 40.000 Euro an Kosten entstehen.\u201c<\/em> Diese Planungskosten\nsind definitiv nicht durch das B\u00fcrgerbegehren verursacht, denn dieses fordert\nja nicht Planung, sondern Planungsverzicht. Deshalb braucht das B\u00fcrgerbegehren\nf\u00fcr diese Kosten auch keinen Refinanzierungsvorschlag unterbreiten, erst recht\nnicht f\u00fcr bereits in der Vergangenheit entstandene Kosten, wie im\nwiderspruchsf\u00e4higen Bescheid der Gemeinde Abstatt rechtsirrt\u00fcmlich gefordert\nwird. <\/p>\n\n\n\n<p>Sofern Planungskosten noch nicht entstanden sind,\nw\u00fcrden sie durch die vom B\u00fcrgergehren beantragte Ma\u00dfnahme eingespart, insofern\nzielt das B\u00fcrgerbegehren auf Einsparungen. Sofern Kosten bereits in der\nVergangenheit entstanden sind (die vom B\u00fcrgermeister im \u00dcbrigen niemals konkret\nbeziffert wurden, obwohl er nach \u00a7 21 Absatz 3 Satz 5 zur Auskunft verpflichtet\nist und um Auskunft gebeten wurde), sollten sie im jeweils geltenden\nHaushaltsplan der Gemeinde bereits eingeplant und gedeckt gewesen sein. Deshalb\nist f\u00fcr bereits entstandene Kosten prinzipiell kein Deckungsvorschlag\nerforderlich. <\/p>\n\n\n\n<p>Die d\u00fcrren Ausf\u00fchrungen im widerspruchsf\u00e4higen\nBescheid der Gemeinde Abstatt zum hier angeblich notwendigen Kostendeckungsvorschlag\noffenbaren eine erschreckende Unkenntnis der dazu relevanten Rechtsliteratur\nund Rechtsprechung.&nbsp; &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV.\nZusammenfassung zur Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die beiden im widerspruchsf\u00e4higen Bescheid der\nGemeinde Abstatt genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine angeb-liche Unzul\u00e4ssigkeit des\nB\u00fcrgerbegehrens sind nicht haltbar. Andere Gr\u00fcnde f\u00fcr eine eventuelle Unzu-l\u00e4ssigkeit\nsind nicht erkennbar und wurden auch nie benannt. Das B\u00fcrgerbegehren ist\ndeshalb zul\u00e4ssig.&nbsp; <\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV.\nM\u00e4ngel bei der Durchf\u00fchrung der gesetzlich vorgeschriebenen Anh\u00f6rung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die im widerspruchsf\u00e4higen Bescheid genannte\nAnh\u00f6rung der Vertrauenspersonen am 19.2.2019 im Gemeinderat, die gesetzlich\nvorgeschrieben ist (\u00a7 21 Absatz 4 Satz 1 GemO), wurde nicht ordnungs-gem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt.\nZun\u00e4chst einmal haben wir als Vertrauenspersonen keine Einladung zu unserer\neigenen Anh\u00f6rung bekommen, wir wurden nicht \u00fcber den Termin informiert. Es war\nreiner Zufall, dass wir bei dieser Gemeinderatssitzung anwesend waren und\nspontan etwas sagen konnten. <\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzgeber hat zum 1.12.2015 diese Anh\u00f6rung verpflichtend\neingef\u00fchrt, um den Vertrauens-personen bestimmte Rechte zu garantieren, die in\nder Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs &nbsp;so\nbeschrieben werden (Landtagsdrucksache 15\/7265, S. 19): <em>\u201eZugleich sollen die Rechte der Vertrauenspersonen des B\u00fcrgerbegehrens\ngest\u00e4rkt werden, indem diese <strong>bei der\nEntscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit<\/strong> <strong>des\nB\u00fcrgerbegehrens<\/strong> vom Gemeinderat angeh\u00f6rt \u2026 werden.\u201c<\/em> Und weiter (S. 36):\n<em>\u201eEs wird geregelt, dass die\nVertrauenspersonen <strong>zur Entscheidung \u00fcber\ndie Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens<\/strong> vom Gemeinderat anzuh\u00f6ren sind.\nDadurch soll sichergestellt werden, dass der Gemeinderat <strong>bei der Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit<\/strong> neben der Auffassung der\nVerwaltung auch die der Vertrauens-personen kennt.\u201c<\/em> <\/p>\n\n\n\n<p>Dazu stellen wir fest: Bei der Entscheidung \u00fcber\ndie Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens (12.3.2019) wurde wir nicht angeh\u00f6rt und\nhaben keine Gelegenheit erhalten, unsere Auffassung zur Zul\u00e4ssigkeit des\nB\u00fcrgerbegehrens bei einer Anh\u00f6rung im Gemeinderat vorzutragen \u2013 zumal wir \u00fcber\ndie Rechts-auffassung der Gemeindeverwaltung zur Zul\u00e4ssigkeit des\nB\u00fcrgerbegehrens zu keinem Zeitpunkt informiert wurden. Wir erhielten auch keine\nSitzungsvorlagen im Vorfeld der Gemeinderatssitzung vom 12.3.2015 und diese\nwaren vor der Sitzung auch nirgends \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich. So wurden wir am\n12.3.2019 von der Gemeindeverwaltung \u00fcberrascht und vor vollendete Tatsachen\ngestellt, als diese im Gemeinderat pl\u00f6tzlich die Unzul\u00e4ssigkeit des\nB\u00fcrgerbegehrens behauptete, ohne irgendeine M\u00f6g-lichkeit, dazu gegen\u00fcber dem\nGemeinderat im Sinne einer Anh\u00f6rung Stellung zu nehmen. Bei der\nGemeinderatssitzung am 19.2.2019, zu der wir keine Einladung zu einer Anh\u00f6rung\nerhielten und wo wir uns nur spontan \u00e4u\u00dfern konnten, stand der Punkt\n\u201eZul\u00e4ssigkeitsentscheidung zum B\u00fcrger-begehren\u201c nicht auf der Tagesordnung. Weder\nB\u00fcrgermeister noch Gemeinder\u00e4te haben sich am 19.2.2019 zur Frage der\nZul\u00e4ssigkeit ge\u00e4u\u00dfert, und wir hatten nur Gelegenheit, uns zur Zielrichtung des\nB\u00fcrgerbegehrens zu \u00e4u\u00dfern, nicht jedoch zur Zul\u00e4ssigkeit. <\/p>\n\n\n\n<p>Es steht aufgrund der oben zitierten Begr\u00fcndung des\nGesetzentwurfs aus dem Jahr 2015 au\u00dfer Frage, dass die vom Gesetzgeber\nintendierte Funktion einer Anh\u00f6rung <em>\u201ebei\nder Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit eines B\u00fcrgerbegehrens\u201c<\/em> hier nicht\ngegeben war und deshalb erhebliche Formfehler bei der gesetzlichen Anh\u00f6rung zu\nkonstatieren sind. Wurde die Anh\u00f6rung aber nicht ordnungsgem\u00e4\u00df durch-gef\u00fchrt,\ndann hat dies auch Konsequenzen f\u00fcr die Rechtswirksamkeit der Zulassungsentscheidung\nzum B\u00fcrgerbegehren, denn nach \u00a7 21 Absatz 4 Satz 1 GemO darf der Gemeinderat\ndie Zul\u00e4ssigkeits-entscheidung erst treffen, nachdem die Vertrauenspersonen\nordnungsgem\u00e4\u00df angeh\u00f6rt wurden, was vorliegend nicht erfolgt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Deshalb beantragen wir, die Gemeinde Abstatt zu\nverpflichten, die Anh\u00f6rung der Vertrauenspersonen im Gemeinderat zu\nwiederholen, bevor erneut \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens entschieden\nwird.&nbsp; <\/p>\n\n\n\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n\n\n\n<p>Dr. Michael Gro\u00df&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Michael\nHaag&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Regina\nGro\u00df<\/p>\n\t\t<div class=\"wpulike wpulike-default \" ><div class=\"wp_ulike_general_class wp_ulike_is_not_liked\"><button type=\"button\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-id=\"492\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-nonce=\"0866721543\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-type=\"likeThis\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-status=\"1\" class=\"wp_ulike_btn wp_ulike_put_image wp_likethis_492\"><\/button><span class=\"count-box\">0<\/span>\t\t\t<\/div><\/div>\n\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Widerspruch gegen den Bescheid der Gemeinde Abstatt vom 25.4.2019 zur Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens gegen das geplante Baugebiet \u201eWehr\u00e4cker II\u201c Sehr geehrte &lt;Kommunalaufsicht>, gegen den auf&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/492"}],"collection":[{"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=492"}],"version-history":[{"count":1,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/492\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":493,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/492\/revisions\/493"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=492"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=492"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=492"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}