{"id":87,"date":"2018-12-09T16:27:21","date_gmt":"2018-12-09T16:27:21","guid":{"rendered":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/?p=87"},"modified":"2018-12-09T16:37:48","modified_gmt":"2018-12-09T16:37:48","slug":"%c2%a713b-baugesetzbuch","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/bi-wehraecker.de\/?p=87","title":{"rendered":"\u00a713b BauGesetzbuch"},"content":{"rendered":"\n<h1>Baugesetzbuch (BauGB)<br>\u00a7 13b&nbsp;Einbeziehung von Au\u00dfenbereichsfl\u00e4chen in das beschleunigte Verfahren<\/h1>\n\n\n\n<p>Bis zum 31. Dezember 2019 gilt \u00a7 13a entsprechend f\u00fcr Bebauungspl\u00e4ne mit einer Grundfl\u00e4che im Sinne des \u00a7 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10&nbsp;000 Quadratmetern, durch die die Zul\u00e4ssigkeit von Wohnnutzungen auf Fl\u00e4chen begr\u00fcndet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschlie\u00dfen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 f\u00f6rmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach \u00a7 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Stellungnahme des Bundesrates dazu vom 10.2.2017 &#8211;<\/strong><br>&nbsp;9 &#8211; Drucksache 806\/16 (Beschluss)<\/p>\n\n\n\n<p>T\u00e4glich werden in Deutschland 66 ha (Quelle Destatis, Stand 2012 bis 2015)Fl\u00e4che und damit Natur und Landschaft f\u00fcr Siedlung und Verkehr beansprucht.Die Bundesregierung strebt an, bis 2020 den Fl\u00e4chenverbrauch bundesweit auf 30 ha zu senken.Obwohl sich die gesamte Neuinanspruchnahme von Fl\u00e4chen f\u00fcr Siedlung und Verkehr von 2011 bis 2014 auf 2012 bis 2015 von 69,2 auf 66,1 ha pro Tag etwas verringert hat, ist die Neuinanspruchnahme f\u00fcr Geb\u00e4ude- und Freifl\u00e4chen um 2,5 ha pro Tag von 30,1 auf 32,6 ha im selben Zeitraum angestiegen.Der Gesetzentwurf sieht vor diesem Hintergrund befristet bis zum 31. Dezember 2019 auch ein beschleunigtes Bauleitplanverfahren f\u00fcrAu\u00dfenbereichsfl\u00e4chen mit weniger als 10 000 Quadratmetern Grundfl\u00e4che vor.\u00dcber den \u00a7 13b BauGB w\u00e4re Bauleitplanung im Freiraum zul\u00e4ssig, ohne f\u00fcr diese Planung eine Umweltpr\u00fcfung nach BauGB durchf\u00fchren zu m\u00fcssen. Im Umweltbericht werden die zu erwartenden Umweltauswirkungen des Plans sowie Planungsalternativen beschrieben und bewertet.Der \u00a7 13a BauGB findet f\u00fcr die Innenentwicklung Anwendung. Da die Fl\u00e4chen im Au\u00dfenbereich regelm\u00e4\u00dfig im Hinblick auf ihre Umweltg\u00fcte h\u00f6her zubewerten sind als Fl\u00e4chen im Innenbereich, erscheint es fraglich, ob die Regelung des \u00a7 13b BauGB mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2001\/42\/EG vereinbar ist.Die Intention des beschleunigten Verfahrens nach \u00a7 13a BauGB war, die Innenentwicklung auf die \u00dcberholspur zu bringen, ihr einen &#8222;verfahrensrechtlichen Vorsprung&#8220; vor der Inanspruchnahme des Au\u00dfenbereichs zu geben und damit einer weiteren Fl\u00e4chenversieglung des Freiraums entgegenzuwirken.Nun das gleiche Instrument f\u00fcr die Entwicklung von Fl\u00e4chen im Freiraum zunutzen, ist auch in der Sache kontraproduktiv.<\/p>\n\n\n\n<p>Die beabsichtigte Neuregelung des \u00a7 13b BauGB steht auch zu den Belangendes Natur- und Bodenschutzes grundlegend im Widerspruch. Die Einbeziehung von Au\u00dfenbereichsfl\u00e4chen in das beschleunigte Verfahren w\u00fcrde zum einen dazu f\u00fchren, dass der baurechtliche Eingriffsausgleich nach \u00a7 1a Absatz 3BauGB in diesem F\u00e4llen komplett entf\u00e4llt (Verweisungskette von \u00a7 13b auf\u00a7 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB, der wiederum auf \u00a7 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB verweist). Zum anderen w\u00e4ren in diesen F\u00e4llen auch keine Umweltpr\u00fcfung,kein Umweltbericht, keine Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verf\u00fcgbar sind und keine zusammenfassende Erkl\u00e4rung zur Ber\u00fccksichtigung der Umweltbelange im Bebauungsplan erforderlich und auch die Pflicht der Gemeinden, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufGrund der Durchf\u00fchrung der Bauleitpl\u00e4ne eintreten, zu \u00fcberwachen, w\u00fcrde entfallen (\u00a7 13b BauGB in Verbindung mit \u00a7 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit \u00a7 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB).Zusammengefasst w\u00fcrde dies dazu f\u00fchren, dass gerade die unter Natur- und Bodenschutzaspekten besonders sensiblen Au\u00dfenbereiche praktisch ohne R\u00fccksicht auf jegliche Belange des Natur- und Bodenschutzes als neue Baugebiete ausgewiesen werden k\u00f6nnten. Daran verm\u00f6gen auch die beabsichtigten gesetzlichen Einschr\u00e4nkungen nichts zu \u00e4ndern. Die Begrenzung auf Fl\u00e4chen von weniger als 10 000 m\u00b2 l\u00e4sst sich in der Praxis leicht durch die Ausweisung mehrerer Neubaugebiete an verschiedenen Ortsr\u00e4ndern oder eine Aneinanderreihung bei der Ausweisung aushebeln. Die Begrenzung auf Fl\u00e4chen, &#8222;die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschlie\u00dfen&#8220;, d\u00fcrfte in der Praxis kaum einschr\u00e4nkende Wirkung aufweisen, da dies ohnehin dem Regelfall beider Ausweisung von Neubaugebieten entspricht. Die Beschr\u00e4nkung auf die Wohnnutzung verhindert zwar immerhin die Ausweisung von Industriegebieten im Au\u00dfenbereich in beschleunigten Verfahren, \u00e4ndert aber nichts an dem gravierenden Eingriff in die Belange des Naturschutzes.Ein Verzicht auf den Eingriffsausgleich geht zudem ersichtlich \u00fcber den Zweck des Gesetzentwurfs hinaus, da damit nicht nur eine formale Vereinfachung und damit Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens einher ginge, sondern auch eine erhebliche materielle Ver\u00e4nderung der Rechtslage zulasten berechtigter Naturschutzbelange.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dieser Eingriff durch \u00fcbergeordnete Belange rechtfertigen lie\u00dfe, zumal in der Begr\u00fcndung zu \u00a7 13b BauGB die hinter dieser Neuregelung stehenden \u00dcberlegungen in keiner Weise erl\u00e4utert werden. Die befristete \u00d6ffnung des vereinfachten Verfahrens zur Innenentwicklung f\u00fcr Baufl\u00e4chen bis 1 ha Gr\u00f6\u00dfe im Au\u00dfenbereich wird zu vermehrter Ausweisung,auch auf Vorrat, von Bebauungspl\u00e4nen rund um die Ortslagen f\u00fchren. Damit wird das Ziel der Innenentwicklung und des Natur- und Ressourcenschutzes unterlaufen. Bauen im Au\u00dfenbereich findet ohnehin statt, wie die Zunahme von Geb\u00e4ude und Freifl\u00e4chen um 2,5 ha pro Tag bundesweit von 2011 bis 2014 auf 2012 bis 2015 belegt. Es ist daher nicht akzeptabel, weiteren Fl\u00e4chen- und damit Natur und Bodenverbrauch ohne Umweltpr\u00fcfung und Ausgleichsma\u00dfnahmen zus\u00e4tzlich zu vereinfachen und damit zu beschleunigen.   <\/p>\n\t\t<div class=\"wpulike wpulike-default \" ><div class=\"wp_ulike_general_class wp_ulike_is_not_liked\"><button type=\"button\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-id=\"87\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-nonce=\"911bed591b\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-type=\"likeThis\"\n\t\t\t\t\tdata-ulike-status=\"1\" class=\"wp_ulike_btn wp_ulike_put_image wp_likethis_87\"><\/button><span class=\"count-box\">0<\/span>\t\t\t<\/div><\/div>\n\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Baugesetzbuch (BauGB)\u00a7 13b&nbsp;Einbeziehung von Au\u00dfenbereichsfl\u00e4chen in das beschleunigte Verfahren Bis zum 31. 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